BFH, Urteil IV R 5/21 vom 19.12.2023
Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags; Gewerbesteuerpflichtigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bei Durchführung einer originär gewerblichen Tätigkeit in Gestalt einer eine Betriebsverpachtung überlagernde Betriebsaufspaltung mit dem Ende der Betriebsaufspaltung als gewerblich geprägte Personengesellschaft
Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eine originär gewerbliche Tätigkeit in Gestalt einer ‑ eine Betriebsverpachtung überlagernden ‑ Betriebsaufspaltung ausübt, unterliegt mit dem Ende der Betriebsaufspaltung als gewerblich geprägte Personengesellschaft weiterhin der Gewerbesteuer.
Ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht ist zwar kein Grundbesitz, es ist jedoch für Zwecke des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes dem Grundbesitz des entsprechenden Wohnungs- oder Teileigentümers zuzuordnen, dessen Inhalt es bestimmt.
Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt