Steuerbescheid wirksam an Steuerberater zugegangen – trotz widerrufener Vollmacht
Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder den er betrifft. Er kann aber auch einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Es liegt im Ermessen der Finanzbehörde, ob sie den Verwaltungsakt dem Steuerzahler oder seinem Bevollmächtigten bekannt gibt. In dem Fall vor dem BFH mit Urteil vom 8. Februar 2024, Az. VI R 25/21, ging es um eine nicht fristgerecht eingelegte Klage. Zuvor hatte das Finanzamt eine Tätigkeit einer Steuerzahlerin im März 2020 als Liebhaberei eingestuft.
Dagegen legte die bevollmächtigte Steuerberatergesellschaft fristgerecht Einspruch ein und kündigte an, die Begründung nachzureichen. Da dies nicht geschah, erließ das FA eine Einspruchsentscheidung, die am 30. September 2020 an die Bevollmächtigte verschickt wurde. Zwei Tage später teilte die Steuerberatungsgesellschaft dem FA mit, dass sie nicht mehr bevollmächtigt sei. Daraufhin übersandte das FA am 8. Oktober 2020 eine gesonderte Ausfertigung an die Steuerzahlerin. Im November 2020 wandte sich eine neue Bevollmächtigte an das FA und erhielt daraufhin am 4. Dezember 2020 eine Kopie der Unterlagen. Am 4. Januar 2021 wurde Klage erhoben. Das Finanzgericht hielt die Klage für unzulässig, weil sie verfristet erhoben worden sei. Es wurde auf den Fristbeginn nach Bekanntgabe des Bescheids vom 30. September 2020 abgestellt, was der 5. Oktober 2020 war. Die Frist lief somit am 5. November 2020 ab. Eine nachträgliche Bekanntgabe durch das zweite Schreiben vom 8. Oktober 2020 an die Steuerzahlerin erfolgte daher nicht, erst recht nicht mit dem Versand der Kopien an die neue Bevollmächtigte. Der BFH führte aus, dass es im Ermessen des FA lag, an wen es den Bescheid übermittelt, da es von einer bestehenden Vollmacht ausgehen durfte.